Satzung - Grotherath Berg

Besucherzaehler
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Satzung


der
Nachbarschaft „GrotherathBerg“
Mönchengladbach-Rheindahlen


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2  Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5  Mitgliedsbeiträge
§ 6  Organe des Vereins
§ 7  Mitgliederversammlung
§ 8  Vorstand
§ 9  Auflösung des Vereins
§ 10 Schlussbestimmungen


  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


    1. Der Verein führt den Namen

Nachbarschaft „Grotherath Berg“

  • Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach-Rheindahlen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den unter 1. genannten Namen.

  • § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins


    1. Aufgabe des Vereins ist, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, die Förderung des Gemeinschaftssinnes durch
       a)die Pflege des Gemeinschafts- und Nachbarschaftsleben aller im Wohngebiet „Groterath Berg“ wohnenden Bürgerinnen und Bürger, insbesondere der Familien, der Kinder und Senioren, b)die Durchführung von Festveranstaltungen und Versammlungen.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Rheinische Schule für Körperbehinderte, Max-Reger-Straße 45, Mönchengladbach, soweit diese zu diesem Zeitpunkt noch als anerkannt gemeinnützige Institution besteht. Ist dies nicht der Fall, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach. Beide Nachfolgeinstitutionen haben das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Rheindahlen zu verwenden.

  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft


    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
    2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
    3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, den Antragsteller die Gründe für die Zurückweisung des Antrages mitzuteilen.

  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft


    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
    2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied seinen Anteil am Vereinsvermögen.
    3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  • § 5 Mitgliedsbeiträge


    1. Die Höhe und Fälligkeit der von jedem Mitglied zu zahlenden Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt,
    2. Der Vorstand kann wegen vorliegend besonderer Gründe Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  • § 6 Organe des Vereins


  • Organe des Vereins sind a)die Mitgliederversammlung, b)der Vorstand.
  • § 7 Mitgliederversammlung


    1. Mindestens einmal im Jahr soll eine Jahreshauptversammlung stattfinden.
    2. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
    4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
    5. Jedes volljährige anwesende Mitglied hat eine Stimme.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

  • § 8 Vorstand


    1. Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer (Stellvertreter des Vorsitzenden), die zusammen Vorstand im Sinne des §26 BGB sind.
    2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter des Vorsitzenden seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
    3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
    4. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für Dauer von 2 Jahren gewählt.

  • § 9 Auflösung des Vereins


    1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
    2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn sie in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

  • §10 Schlussbestimmungen


    1. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung, soweit sie im Zuge der Anmeldung des Vereins vom zuständigen Amtsgericht verlangt werden und den Sinn der zu ändernden Satzungsbestimmung nicht verändern, vorzunehmen.
      Diese Ermächtigung gilt daher nur für die Erstanmeldung des Vereins zum Vereinsregister.
    2. Im Übrigen bedürfen alle Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung eines gültigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.


    Mönchengladbach-Rheindahlen, den 9. Januar 2002
    Geändert am 24. Mai 2002
    Nachbarschaft "Grotherath Berg"

    Nach oben
     
    Copyright 2016. All rights reserved.
    Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü